Bewirtungskosten sind im Crashkurs „Rechnung, Buchführung und Steuern“ immer ein Thema. Da der Unternehmer beim Geschäftsessen auch seinen privaten Hunger und Durst stillt, erkennt das Finanzamt pauschal nur 70 % der Bewirtungskosten als betrieblichen Aufwand an. Die restlichen 30 Prozent stellen aus Sicht des Finanzamts den Wert des privaten Nutzens dar.
Was viele Selbstständige jedoch nicht wissen: Die 70-%-Regelung bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer. Der in Bewirtungsrechnungen enthaltene Umsatzsteueranteil darf daher in voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden!
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